Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 5Artikel 3, Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren.Paragraph 5, (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren.
(2)Absatz 2,Die Vorbereitung des Vorschlags der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle obliegt dem Bundesminister für Justiz.
(3)Absatz 3,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Verwertungsgesellschaften einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Organisationen der Zahlungspflichtigen, denen der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt hat, einzuholen.
(5)Absatz 5,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen Besetzungsvorschlag von repräsentativen Vereinigungen aus dem Bereich der Kunst einzuholen.
(6)Absatz 6,Erstatten die nach den Abs. 3 bis 5 Vorschlagsberechtigten keine oder keine übereinstimmenden Vorschläge, so geht das Vorschlagsrecht auf den Bundesminister für Justiz über.Erstatten die nach den Absatz 3 bis 5 Vorschlagsberechtigten keine oder keine übereinstimmenden Vorschläge, so geht das Vorschlagsrecht auf den Bundesminister für Justiz über.
(7)Absatz 7,Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(8)Absatz 8,Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages einzuholen.
(9)Absatz 9,Hinsichtlich des Vorsitzenden und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung Beamte des Bundesministeriums für Justiz vorzuschlagen. Hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung dem Richterstand angehörende Personen vorzuschlagen.
(10)Absatz 10,Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind.
Anmerkung
Zu Abs. 4: Zu den gesamtvertragsfähigen Organisationen vgl. § 6
Abs. 2 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936.
Schlagworte
Verwertungsgesellschaftengesetz
Dokumentnummer
NOR12032047
Alte Dokumentnummer
N2198015959T